AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Es werden grundsätzlich die nachfolgenden Mietbedingungen vereinbart. Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Es gelten die jeweils neusten Preislisten des Vermieters. Alle sonstigen Angebote sowie Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen müssen schriftlich bestätigt werden.
II. Mietdauer
- Die Mietdauer wird im Mietvertrag festgelegt.
- Sie beginnt mit der Abholung bzw. mit der Abfahrt oder dem Verladebeginn auf dem Betriebshof des Vermieters (je nach Mietgerät). Verbringt der Vermieter vereinbarungsgemäß selber das Gerät zum Einsatzort, so beginnt sie mit Abfahrt aus dem Betriebshof des Vermieters, spätestens jedoch mit dem bei der Bestellung festgelegten Mietbeginn.
- Die Mietdauer endet mit der Rückgabe oder Ankunft auf dem Betriebshof des Vermieters. Die Rücknahme erfolgt durch den Vermieter außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Soweit keine feste Mietzeit vereinbart ist, muss der Mieter das Ende der Mietzeit mindestens 2 Arbeitstage vorher dem Vermieter schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung endet das Mietverhältnis mit Abholung des Gerätes, spätestens jedoch 2 Arbeitstage nachdem der Mieter dem Vermieter schriftlich angezeigt hat, dass er das Gerät nicht mehr benötigt.
- Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewendet werden müssen, gehören zur Mietzeit.
III. Mietpreis
- Bei Berechnung einer Tages- oder Wochenmiete werden als normale Schichtzeit 8 Stunden an 5 Tagen zugrunde gelegt. Die Tagesmiete ist auch zu bezahlen, wenn die Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird. Bei Vereinbarung einer Wochenmiete gilt dies sinngemäß für nicht ausgenutzte Wochen.
- Bei Überschreitung der Schichtzeit von 8 Stunden gilt die Zeitüberschreitung als Überstunden. Ebenso gilt der Einsatz an Samstag und Sonntag als Überstunden. Der Mieter ist verpflichtet, die Anzahl der Überstunden anzugeben.
- Der Vermieter ist berechtigt, eine Vorauszahlung des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Diese Vorauszahlung ist sofort bei Vertragsabschluß zu bezahlen.
- Bei einer Mietzeit von mehr als 5 Tagen ist der Vermieter berechtigt, wöchentlich abzurechnen.
- Bei Anmietung von Geräten mit Bedienungspersonal des Vermieters gelten die tariflichen Vereinbarungen für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Auslösungen. Die entsprechenden Zuschläge werden zusätzlich zum Mietpreis in Rechnung gestellt. Übernachtungskosten werden nach Aufwand berechnet.
IV. Pflichten der Vertragspartner
A) Vermieter:
- Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen bzw. beim Einsatz mit Bedienungspersonal nur sorgfältig geschultes Personal einzusetzen.
- Der Vermieter haftet für den Ausfall der Arbeitsbühnen nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn dem Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
B) Mieter:
- Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
- Mit der Abfahrt der Geräte vom Betriebshof des Vermieters geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgerätes an.
- Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend den Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.
- Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.
- Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken und etwaige Verschmutzungen vor der Rückgabe sorgfältig zu beseitigen.
- Sandstrahl- oder Spritzbetonarbeiten dürfen mit den Geräten nicht ausgeführt werden.
- Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
- Die Arbeitsbühne steht ab dem Zeitpunkt der Gefahrenübernahme unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, und zwar sowohl am Arbeitsgerät – Fahrzeug- wie auch alle gegenüber dritten Personen herbeigeführten Schäden. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass das Arbeitsgerät für die Zeit, während der es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für alle Schäden, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen. Der Mieter übernimmt die uneingeschränkte Garantie dafür, dass die Mietsache in unbeschädigtem Zustand zurückgegeben wird.
- Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.
- Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.
- Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Arbeitgerätes oder des Fahrzeuges durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Ursache des Defektes muss der Mieter nachweisen.
- Dem Mieter stehen keine Schadenersatzansprüche zu, wenn die Arbeitsbühne aus vom Vermieter nicht verschuldeten Gründen verspätet zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
- Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Befahren von ihm unbekannten Gelände sich über darrunterliegende Gebäudeteile wie Tiefgaragen, Rohre, Wasser-, Strom- und Gasleitungen zu informieren. Bei Anmietung mit Bedienungspersonal des Vermieters, hat er dies dem jeweiligen Fahrer mitzuteilen.
- Werden Arbeitsbühnen ohne Bedienungspersonal des Vermieters angemietet, so dürfen sie nur vom Mieter selbst oder durch vom Vermieter eingewiesene, bevollmächtigte Personen des Mieters bedient werden. Das Bedienungspersonal muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sein.
- Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen. Wenn er das Gerät vor Mietbeginn nicht besichtigt oder wenn er bei der Besichtigung des Gerätes sofortige Beanstandungen unterlässt, hat er damit den vereinbarten und ordnungsgemäßen Zustand gebilligt.
Ersatzansprüche des Mieters sind dann ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter bei Erhalt des Gerätes etwaige Mängel nicht sofort rügt oder es trotz Mängel entgegennimmt. Sind bei der Besichtigung, Abholung, beim Versand oder Erhalt des Gerätes unsichtbare Mängel vorhanden, so sind Ersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet, die Mängel dem Vermieter sofort schriftlich mitzuteilen. - Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens zwei Arbeitstage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen.
V. Haftung des Mieters
- Der Mieter hat das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes auf seine Kosten unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Hierzu gehören u.a. die tägliche Ölstandskontrolle und das überprüfen des Batteriewassers.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit, das Gerät in gesäubertem und ein-wandfreien Zustand zurückzugeben und mitgelieferten Kraftstoff zu ersetzen. Bei Verletzung einer vorstehenden Verpflichtungen hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Müssen Reparaturen zu Lasten des Mieters nach den vorstehenden Bestimmungen durchgeführt werden, oder wird das Gerät verschmutzt zurückgegeben, so dass es vom Vermieter gereinigt werden muss, werden alle Leistungen des Vermieters, die zur Behebung des Schadens notwendig sind, dem Mieter in Rechnung gestellt. Fremdarbeiten werden mit einem Aufschlag von 10% in Rechnung gestellt. Weiterhin hat der Mieter Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen. - Vermieterklausel für gewerbliche Vermietfirmen
– Gewerbliche Vermieterfirmen sind verpflichtet, die im Rahmen der Weitervermietung entstandenen Schäden an dem gemieteten Gerät in vollem Umfang zu ersetzen, wobei Verschulden der Mieter der Vermietfirma wie deren eigenes Verschulden gewertet wird.
– Ersatzpflichtige Schäden sind Beschädigung, Verlust durch Delikt und Zerstörung jedweder Art, Verschmutzungen, schadensursächliche Mietausfallschäden. - Verluste, die durch Einbruch, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
- Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben.
- Hat der Vermieter vereinbarungsgemäß das Gerät am Einsatzort zu übergeben und dort wieder abzuholen, so beginnt die Haftung des Mieters mit dem Zeitpunkt, an dem das Gerät dem Mieter übergeben oder sollte der Mieter an dem vereinbartem Übergabetermin nicht anwesend sein, mit dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter das Gerät am Einsatzort abstellt. Die Haftung endet mit dem Zeitpunkt des Abholens des Gerätes durch den Vermieter, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach dem Zugang der Abmeldung beim Vermieter.
- Soweit kein oder ein eingeschränkter Versicherungsschutz – siehe VII. Versicherungsschutz – besteht, haftet der Mieter für den vom Versicherer nicht erstatteten Schadenbetrag. Dies gilt insbesondere auch für einen vom Vermieter gegenüber dem Versicherer zu tragenden Eigenanteil.
VI. Sonstiges
Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät jederzeit zu besichtigen und bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, bei Überbeanspruchung, Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters, oder aus anderen Gründen, den Vertag fristlos zu kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.
VII. Versicherungsschutz
- Mit Abschluss des Mietvertrages wird automatisch eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen.
- Die Kosten der Versicherung trägt der Mieter.
- Die Ersatzpflicht des Mieters dem Vermieter gegenüber tritt nicht ein, sollte die Maschinenbruchversicherung der Fa. Fox GmbH für den Regulierungsfall einstandspflichtig sein. Für diesen Fall trägt der Mieter den aktuellen Selbstbehalt der Fa. Fox GmbH gegenüber der Maschinenbruchversicherung. Gleiches gilt für anderweitige Abzüge der Versicherung. Ersatzpflichtige Schäden sind Beschädigung und Zerstörung jedweder Art ( auch Vandalismus ), Verschmutzungen, schadensursächliche Mietausfallschäden.
- Im Versicherungsschutz grundsätzlich nicht enthalten sind Schäden aus nicht versicherten Gefahren, wie innere Unruhe, Kriegsereignisse, Bürgerkriege und Katastrophenfälle. Ebenso sind nicht versichert Schäden an Reifen sowie Elektro- und Hydraulikleitungen. Sonstige Ausschlüsse sind den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen, die auf Wunsch zugeschickt werden.
- Nicht eingeschlossen sind ebenfalls Schäden aus vorsätzlicher Falschbedienung oder grob fahrlässiger Bedienung der Arbeitsbühne und Maschinen
- Für alle Schäden für die, die Maschinenbruchversicherung nicht aufkommt, hat der Mieter Ersatz zu leisten.
- Von der Versicherung nicht gedeckt sind Schäden, die aus Verstößen gegen
Ziff. IV B4 bis 6 herrühren.
VIII. Zahlungsbedingungen
- Die Miete ist vom Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühnen vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.
- Zu dem Mietzins wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
- Abrechnungsgrundlagen sind die Auftragsscheine bzw. Mietverträge, die vom Mieter unterschrieben werden und die jeweils gültigen Preislisten.
- Zahlungsweise: Der Mietpreis ist binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach diesem Zeitraum berechnet der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a.
- Bei Zahlungsverzug (Ziff. 4 ) ist der Vermieter berechtigt, das Arbeitsgerät sofort zurückzuholen. Den ihm hieraus entstehenden Schaden kann er vom Mieter ersetzt verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis, mindestens in Höhe des Mietzinses, der für die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu entrichten ist.
- Eine an den Vermieter zu zahlende Kaution ist spätestens beim Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen. Die Höhe der Kaution kann der Vermieter von Fall zu Fall festlegen.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten auch für Wechsel- und Scheckprozesse, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hannover (§38 I ZPO).
X. Gültigkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die aktuellen AGB’s können sie sich auch hier als PDF-Dokument downloaden.